Betreuungs- und Entlastungsleistungen nach §45b – SGB XI

Sie beziehen Leistungen der Gesetzlichen Pflegeversicherung? Dann stehen Ihnen Entlastungsleistungen nach §45b – SGB XI mit monatlich 125 Euro zur Verfügung.

Diese Leistungen dienen der Entlastung des Patienten und / oder der Entlastung der Angehörigen. Die Einführung gestaltet sich jedoch leider nicht ganz einfach, da der Gesetzgeber viele Details nicht geregelt hat und so beinahe jede Pflegekasse die Leistungsmöglichkeiten differenziert auslegt.

Was sind Entlastungsleistungen?

Die Entlastungsleistungen nach §45b, SGB XI gibt es seit dem 1. Januar 2015. Sie sind die “Weiterentwicklung” der Betreuungsleistungen, welche bis zum 31.12.2014 gewährt wurden, mit dem Unterschied, dass sie jetzt jeder Patient mit Pflegestufe erhält und das Angebot nicht mehr auf reine Betreuungsleistungen abgegrenzt ist.
Es handelt es sich auch hier um Leistungen, die patientenbezogen sind. Das bedeutet, dass der Patient frei darüber verfügen kann. Neu ist, dass es – im Gegensatz zu den bisherigen §45b-Leistungen und den SGB XI-Leistungs-Modulen – keinen Leistungskatalog gibt, an den der Patient gebunden wäre. Möglich wird es dem Patienten dadurch, Leistungen in Anspruch zu nehmen, die nicht im direkten Zusammenhang mit seiner Pflege stehen. 
Hier kann der Patient sich zum Beispiel eine defekte Glühbirne tauschen lassen, die Hecke schneiden lassen oder aber z.B. ein Gespräch führen. Oder pflegende Angehörige nutzen die verfügbare Zeit für einen Kino- oder Theaterbesuch.

Wichtiger Hinweis: Ausgeschlossen sind pflegerische Leistungen, die bisher ausschließlich über den Bezug von Leistungen nach §36, §38 – SGB XI zu erbringen waren!